bb) Hingegen bemängelt der Beschwerdeführer vorab, dass die Vorinstanz den Hinweis in seinem Gesuch unberücksichtigt gelassen habe, dass er derzeit in mehreren, konkret in sieben mit dem vorliegenden Verfahren direkt oder indirekt zusammenhängenden Angelegenheiten ein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe, und die sich daraus ergebende Annahme, ein und derselbe Franken könne mehrmals ausgegeben werden, das Willkürverbot verletze.