der Lage ist, Prozesskosten in Höhe von voraussichtlich Fr. 1'800.00 vorzuschiessen, tut er damit nicht dar. Auch mit Blick auf die hier massgeblichen Verhältnisse ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vermögen der Ehefrau (auf der Grundlage der familienrechtlichen Unterstützungspflicht) miteinbezog (dass allenfalls auch Einkommen des Beschwerdeführers und/oder seiner Ehefrau zu berücksichtigen wäre, steht im Übrigen aufgrund der Akten zu Recht nicht zur Diskussion).