In letzterem Fall fehle indessen eine gesetzliche Grundlage und verletze der angefochtene Entscheid das "Rechtsstaatsprinzip (...) gem. Art. 6 EMRK" sowie gegebenenfalls der Eigentumsgarantie in Art. 26 BV. b) Im Folgenden ist mithin vorab zu prüfen, ob und auf welcher Grundlage die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer in seinem Fall gerügte "Gesamtrechnung" (unter Einbezug der finanziellen Verhältnisse seiner Ehefrau) durchführen durfte und, sofern eine entsprechende Grundlage besteht, ob die Vorinstanz diese Gesamtrechnung korrekt vornahm. Dabei fällt Folgendes in Betracht: