Die von der Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde gelegten Richtlinien des Kantonsgerichts vom Mai 2011 zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess nähmen zwar auf die Beistandspflicht Bezug, äusserten sich aber nicht dazu, ob die bei einer Familie in Hausgemeinschaft durchzuführende Gesamtrechnung Ausfluss eben dieser Beistandspflicht sei oder ob auch unabhängig davon eine Gesamtrechnung stattzufinden habe und damit hypothetisches Vermögen zu berücksichtigen sei. In letzterem Fall fehle indessen eine gesetzliche Grundlage und verletze der angefochtene Entscheid das "Rechtsstaatsprinzip (...) gem. Art.