276 ZPO durchsetzbar wäre, das, wie in seinem Gesuch ausführlich erläutert, bei ihm nicht der Fall sei. Die von der Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde gelegten Richtlinien des Kantonsgerichts vom Mai 2011 zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess nähmen zwar auf die Beistandspflicht Bezug, äusserten sich aber nicht dazu, ob die bei einer Familie in Hausgemeinschaft durchzuführende Gesamtrechnung Ausfluss eben dieser Beistandspflicht sei oder ob auch unabhängig davon eine Gesamtrechnung stattzufinden habe und damit hypothetisches Vermögen zu berücksichtigen sei.