2.a) Die Vorinstanz äusserte sich nicht zur Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit, verneinte aber diejenige der Prozessarmut des Beschwerdeführers. So habe dessen Ehefrau zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung über Kontoguthaben von Fr. 38'000.00 sowie über eine Lebensversicherungspolice mit einem Rückkaufswert von EUR 18'324.60 verfügt. Sodann besitze der Beschwerdeführer selber ein Fahrzeug mit einem aktuellen Wert von Fr. 18'300.00, wobei er nicht glaubhaft gemacht habe, dass er auf dieses Fahrzeug angewiesen sei. Nach Abzug eines Notgroschens von © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte