Hingegen kann nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Ob im Einzelfall hinreichende Erfolgschancen bestehen, beurteilt das Gericht aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III E. 5.1, m.w.H.; Emmel, ZPO Komm., Art. 117 N 13, und Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 10.68, je mit Hinweisen).