nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Auf entsprechendes Gesuch, das vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden kann (Art. 119 Abs. 1 ZPO), wird eine Partei von Vorschussleistungen, Gerichtskosten und Sicherheitsleistungen befreit (Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Zudem kann die unentgeltliche Rechtspflege auch die Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands umfassen, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit.