In einem Prozess gegen seinen früheren Rechtsvertreter ersucht der Kläger um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Der zuständige Einzelrichter des Kreisgerichts weist das Gesuch mangels Vermögensarmut ab, wobei er neben dem Vermögen des Klägers auch dasjenige seiner Ehefrau berücksichtigt. Dagegen wehrt sich der Kläger mit Beschwerde beim Kantonsgericht. Erwägungen (Auszug) III. 1. In materieller Hinsicht hat sich die Beurteilung der Beschwerde an Art. 117 ZPO zu orientieren. Danach hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie