{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2020-29_2021-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10538&type=1563347022&cHash=9cc8770dee49e43dbb9b33744623438a", "Checksum": "8d050677e76564532f425d0e32f5a3c0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2020.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 23.09.2021 BE.2020.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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März 2018 erst im Beschwerdeverfahren rechtfertigen möchte, ist nicht stichhaltig:\nDer Beschwerdeführer musste angesichts des ihm offenbar bekannten\nUntersuchungsgrundsatzes damit rechnen, dass die Vorinstanz alle Informationen\nberücksichtigen werde, welche sich aus den von ihm eingereichten Unterlagen\nergäben. Es hätte daher an ihm gelegen, schon im erstinstanzlichen Verfahren\ndarzutun, dass und aus welchen Gründen – nämlich im Sinne der Substitution des\nFahrzeugs seiner Ehefrau, das sie als Kompetenzstück beanspruchen könne – sein\nFahrzeug nicht berücksichtigt werden dürfe. Dies hat er nicht getan, ohne dass der\nVorinstanz der Vorwurf gemacht werden kann, sie hätte nachfragen müssen, zumal sie\nkeinerlei Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren\ngeltend gemachte Notwendigkeit hatte, dass in absehbarer Zeit seine Frau, welche\ngemäss den der Vorinstanz vorgelegten Akten nur beschränkt (im Rahmen eines\nZwischenverdienstes) einer beruflichen Tätigkeit nachging, im Übrigen aber\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nArbeitslosengelder bezog, auf sein Fahrzeug angewiesen sei. Die Berücksichtigung des\n(Verkehrswerts des) Fahrzeugs des Ehemannes als Aktivum ist mithin nicht zu\nbeanstanden.\n\ndd) In ihrem Entscheid hält die Vorinstanz dafür, dass Passiven \"praxisgemäss\" nicht\nzu berücksichtigen seien. Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, dass die\nErwägungen der Vorinstanz auf Rückstellungen für gestundete und/oder bereits\nbezifferte bzw. bezifferbare Steuern nicht zuträfen.\n\naaa) Passiven werden nur berücksichtigt, wenn es sich um effektiv bestehende und\ntatsächlich bezahlte Schuldverpflichtungen handelt (Wuffli/Fuhrer, Handbuch\nunentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 134). Ein Gesuchsteller hat mithin\nnachzuweisen, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für die Tilgung der\nbestehenden Schulden effektiv einsetzt; andernfalls wird angenommen, dass er diese\nMittel für die Bestreitung des Zivilprozesses verwenden kann, wobei der Nachweis der\neffektiven Tilgung nur dann verlangt werden kann, wenn die Schuld bereits entstanden\nund fällig ist (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 135). Diese Grundsätze gelten auch für\nSteuerschulden. Im Gegensatz zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum werden\nnämlich sowohl laufende als auch rückständige Steuerschulden bei der Berechnung\ndes prozessrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt, sofern ihre Höhe und\nFälligkeit feststehen und sie – im dem Gesuchsteller möglichen Ausmass – auch\ntatsächlich bezahlt werden (BGE 135 I 221 E. 5.2.1). Sofern sich dies nicht aus dem\nbisherigen Verhalten ergibt (namentlich durch regelmässige Ratenzahlungen) oder\nanderweitig belegt ist, können Steuerschulden auf der Passivseite hingegen\nunberücksichtigt bleiben oder kann die unentgeltliche Rechtspflege allenfalls unter der\nBedingung erteilt werden, dass der Gesuchsteller einen Beweis über die Begleichung\nverfallener Steuerschulden oder zumindest einer Rate derselben erbringt (BGE 135 I\n221 E. 5.2.1 f.; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 338). Dementsprechend wird bei offenen\nSteuerrückständen, die nicht mittels Pfändung zwangsvollstreckt werden,\nangenommen, dass sie bereits früher sistiert wurden und ohne Nachteile für eine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nweitere Übergangsfrist sistiert bleiben, weshalb sie bei der Berechnung des\nprozessrechtlichen Existenzminimums vernachlässigt werden können (BSK ZPO-\nRüegg/ Rüegg, Art. 117 N 14). Laufende Steuern sind schliesslich nur dann zu\nberücksichtigen, wenn deren Begleichung nachgewiesen ist (BGer 5P.233/2005 E.\n3.2.2).\n\nbbb) Den ihn treffenden beweisrechtlichen Vorgaben kam der Beschwerdeführer\nnicht nach, und zwar sowohl in Bezug auf offene Steuerrückstande als auch\nhinsichtlich der laufenden Steuern. Er substantiierte nicht einmal, um welche\nRückstände/Rückstellungen es gehe, und sprach vielmehr selber von gestundeten\nSteuern, bezüglich welcher, wie ausgeführt, i.d.R. angenommen werden kann, dass sie\nfür eine weitere Übergangsfrist gestundet werden können, was hier umso mehr der Fall\nist, als der Beschwerdeführer darauf hinwies, das Steueramt habe sich hinsichtlich der\nErstellung von Steuererklärung oder der Geltendmachung von Steuerforderungen für\njüngere Zeiträume bislang sehr entgegenkommend gezeigt. Zudem gab der\nBeschwerdeführer in der Gesuchsergänzung vom 13. Juli 2020 an, dass für\nSteuerperioden ab 2016 noch Einsprachen offen seien, mithin gar nicht feststeht, ob er\nfür diese Periode überhaupt offene Steuerschulden zu verzeichnen hat. Aus den\nerstinstanzlichen Verfahrensakten geht schliesslich hervor, dass der Beschwerdeführer\nletztmals am 23. November 2018 Steuern bezahlte. Unter diesen Umständen ist es\nnicht ersichtlich, inwiefern (und in welcher Höhe) von der Vorinstanz Rückstellungen für\ngestundete und/oder bereits bezifferte/bezifferbare Steuern im Rahmen der\nBerechnung des prozessrechtlichen Existenzminimums hätten berücksichtigt werden\nmüssen.\n\n"}