{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2020-29_2021-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10538&type=1563347022&cHash=9cc8770dee49e43dbb9b33744623438a", "Checksum": "8d050677e76564532f425d0e32f5a3c0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2020.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 23.09.2021 BE.2020.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Aus den erstinstanzlichen\nVerfahrensakten geht, sofern man den betreffenden Verweis in der Beschwerde unter\ndem Aspekt der Begründungspflicht überhaupt als ausreichend betrachtet, lediglich\nhervor, dass der Beschwerdeführer von einer gerichtlichen Durchsetzung des\nProzesskostenvorschusses deshalb absieht, weil ein entsprechendes Begehren\naufgrund anderweitiger Kosten im Zusammenhang mit der Haushaltführung (und damit\neinhergehender Entschädigungsansprüche der Ehefrau) aussichtslos sei. Inwiefern dies\nder Fall sein soll und weshalb die von ihm geltend gemachte Konstellation mit\nderjenigen gleichzusetzen sei, in welcher der andere Ehepartner schlichtweg nicht in\nder Lage ist, Prozesskosten in Höhe von voraussichtlich Fr. 1'800.00 vorzuschiessen,\ntut er damit nicht dar. Auch mit Blick auf die hier massgeblichen Verhältnisse ist mithin\nnicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vermögen der Ehefrau (auf der\nGrundlage der familienrechtlichen Unterstützungspflicht) miteinbezog (dass allenfalls\nauch Einkommen des Beschwerdeführers und/oder seiner Ehefrau zu berücksichtigen\nwäre, steht im Übrigen aufgrund der Akten zu Recht nicht zur Diskussion).\n\ncc) Da schliesslich für die umstrittene Gesamtrechnung der Güterstand der\nEhegatten unerheblich ist (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur\nZivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N 6a zu Art. 281 ZPO/SG) und insofern\nder Hinweis des Beschwerdeführers auf die vereinbarte Gütertrennung, weil\nnovenrechtlich verspätet vorgebracht (Art. 326 Abs. 1 ZPO) nicht nur prozessual\nunbeachtlich, sondern auch materiell unbegründet ist, bleibt im Folgenden zu prüfen,\nob die Vorinstanz die Gesamtrechnung korrekt vornahm.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc/aa) In quantitativer Hinsicht ging die Vorinstanz von einem Vermögen der Ehegatten\nvon (mindestens) rund Fr. 75'000.00 aus, zusammengesetzt aus Kontoguthaben der\nEhefrau von Fr. 38'000.00, dem Rückkaufswert einer Lebensversicherungspolice der\nEhefrau von EUR 18'324.60 und einem Personenwagen des Beschwerdeführers selber\nim Wert von Fr. 18'300.00. In quantitativer Hinsicht blieben diese Werte unbestritten,\nweshalb sie auch den folgenden Überlegungen zugrunde zu legen sind.\n\nbb) Hingegen bemängelt der Beschwerdeführer vorab, dass die Vorinstanz den\nHinweis in seinem Gesuch unberücksichtigt gelassen habe, dass er derzeit in\nmehreren, konkret in sieben mit dem vorliegenden Verfahren direkt oder indirekt\nzusammenhängenden Angelegenheiten ein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege\ngestellt habe, und die sich daraus ergebende Annahme, ein und derselbe Franken\nkönne mehrmals ausgegeben werden, das Willkürverbot verletze.\n\nVergleichbar mit der Bedeutung von Passiven und damit hier insbesondere der offenen\nSteuern genügt nicht, dass sich ein Gesuchsteller auf den Hinweis auf weitere\nVerfahren beschränkt, in denen er das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen\nRechtspflege stellte oder zu stellen gedachte. Vielmehr ist erforderlich, dass er\nzumindest glaubhaft macht, dass ihm in diesen Verfahren die unentgeltliche\nRechtspflege mit der Begründung verweigert worden sei, er sei nicht bedürftig, und er\ndeshalb gehalten sei, das ihm angerechnete Vermögen für das weitere Verfahren zu\nverwenden. Dies tat der Beschwerdeführer hier nicht: Ungeachtet wiederum der Frage,\nob sein blosser Hinweis in der Beschwerde auf seine vorinstanzliche Eingabe vom 27.\nAugust 2020 den Anforderungen an eine ausreichende Begründung genügt, ergibt sich\naus dieser vorinstanzlichen Eingabe lediglich, dass er \"derzeit in insgesamt 4\nVerfahren\" einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe und \"ein solcher\nevtl. noch in vier weiteren, hiermit im Zusammenhang stehenden Verfahren\" gestellt\nwerden müsse. Um welche Verfahren es sich dabei konkret handelt, mit welchen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKosten der Beschwerdeführer rechnen muss und wie seine Erfolgsaussichten zu\nbeurteilen sind – alle diese Fragen stellen sich, wenn es um die Beurteilung der\n(mutmasslichen) Prozessarmut geht –, ist aus diesen Vorbringen hingegen nicht\nersichtlich. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten\nParallelverfahren ist mithin zurzeit nicht angezeigt, von dessen Prozessarmut\nauszugehen.\n\ncc) Unter dem Titel der Verletzung des Überraschungsverbots rügt der\nBeschwerdeführer sodann (sinngemäss), dass die Vorinstanz das Fahrzeug seiner\nEhefrau zwar als abgeschrieben betrachtet, dabei aber übersehen habe, dass es als\nKompetenzstück bei der nächsten Verkehrstauglichkeitsprüfung aus dem Verkehr\ngezogen und auch nicht mehr repariert werde, mit der Folge, dass seiner Frau für ihre\nberufliche Tätigkeit dann nur noch sein von der Vorinstanz berücksichtigtes Fahrzeug\nzur Verfügung stehe.\n\n"}