{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2020-29_2021-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10538&type=1563347022&cHash=9cc8770dee49e43dbb9b33744623438a", "Checksum": "8d050677e76564532f425d0e32f5a3c0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2020.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 23.09.2021 BE.2020.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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September 2021, BE.2020.29).\n\nSoweit sich der Beschwerdeführer in seiner teilweise nur schwer nachvollziehbaren\nBeschwerde konkret mit dem Kriterium der Prozessarmut auseinandersetzt, rügt er,\ndass ihm zwar bekannt sei, dass beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege\nnicht nur das Vermögen des Gesuchstellers, sondern auch dasjenige des allfälligen\nEhepartners von Bedeutung sei, dies allerdings nur im Rahmen der ehelichen\nBeistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB und auch das nur dann,\nwenn ein solcher Anspruch auf der Basis von Art. 276 ZPO durchsetzbar wäre, das,\nwie in seinem Gesuch ausführlich erläutert, bei ihm nicht der Fall sei. Die von\nder Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde gelegten Richtlinien des Kantonsgerichts\nvom Mai 2011 zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die\nPrivatklägerschaft im Strafprozess nähmen zwar auf die Beistandspflicht Bezug,\näusserten sich aber nicht dazu, ob die bei einer Familie in Hausgemeinschaft\ndurchzuführende Gesamtrechnung Ausfluss eben dieser Beistandspflicht sei oder ob\nauch unabhängig davon eine Gesamtrechnung stattzufinden habe und damit\nhypothetisches Vermögen zu berücksichtigen sei. In letzterem Fall fehle indessen eine\ngesetzliche Grundlage und verletze der angefochtene Entscheid das\n\"Rechtsstaatsprinzip (...) gem. Art. 6 EMRK\" sowie gegebenenfalls der\nEigentumsgarantie in Art. 26 BV.\n\nb) Im Folgenden ist mithin vorab zu prüfen, ob und auf welcher Grundlage die\nVorinstanz die vom Beschwerdeführer in seinem Fall gerügte \"Gesamtrechnung\" (unter\nEinbezug der finanziellen Verhältnisse seiner Ehefrau) durchführen durfte und, sofern\neine entsprechende Grundlage besteht, ob die Vorinstanz diese Gesamtrechnung\nkorrekt vornahm. Dabei fällt Folgendes in Betracht:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naa) Innerhalb der Familie geht die familienrechtliche Unterhalts- und Beistandspflicht\nnach Art. 159 und Art. 163 ZGB der unentgeltlichen Rechtspflege allgemein vor (BSK\nZPO-Rüegg/Rüegg, 3. Aufl., Art. 117 N 13). Die eheliche Beistandspflicht nach Art. 159\ni.V.m. Art. 163 Abs. 1 ZGB umfasst dabei insbesondere eine Bevorschussungspflicht in\nBezug auf Prozesskosten, und zwar sowohl für Verfahren zwischen den Ehegatten als\nauch für Verfahren zwischen einem Ehepartner und einem Dritten (BGer 4A_148/2013\nE. 4.3 unter Hinweis auf BGE 85 I 1 E. 3).\n\nVor diesem Hintergrund besteht, was denn auch der Beschwerdeführer grundsätzlich\neinräumt, in der ehelichen Unterhalts- und Beistandspflicht sehr wohl eine Grundlage\nfür die Berücksichtigung auch der finanziellen Verhältnisse der Ehegattin, basiert Ziff. I.\n2.1 der Richtlinien auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und ist der\nangefochtene Entscheid insofern nicht zu beanstanden, auch wenn die Richtlinien\nselber auf die Beistandspflicht nur grundsätzlich Bezug nehmen und auch die\nVorinstanz nicht näher ausführte, weshalb auch im vorliegenden Fall eine solche\nBeistandspflicht anzunehmen sei.\n\nbb) Zuzugestehen ist dem Beschwerdeführer, dass sich die Vorinstanz nicht\nkonkret mit seinem Einwand auseinandersetzte, eine Bevorschussung durch seine\nEhefrau sei nicht durchsetzbar. Dieser Einwand ist mit Blick darauf zu würdigen, dass\ndas Einfordern eines Vorschusses für Prozesskosten (provisio ad litem) eine\nObliegenheit ist, deren Verletzung in der Regel zur Ablehnung des Gesuchs um\nunentgeltliche Rechtspflege führt (BGer 5A_291/2013 E. 7). Die Subsidiarität der\nunentgeltlichen Rechtspflege wird jedoch dann durchbrochen, wenn der\nProzesskostenvorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten\neinbringlich ist (BGE 119 Ia E. 3a; vgl. auch BGer 5A_447/2012 E. 1.5; BGer\n5A_843/2009 E. 4.3 sowie BGer 5A_562/2009 E. 5). Hierbei spielt es keine Rolle, ob ein\nProzesskostenvorschuss bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nunentgeltliche Rechtspflege nicht in Betracht fällt, ob er erst in einem späteren\nVerfahren nicht zugesprochen wird oder ob er sich in der Vollstreckung als\nuneinbringlich erweist (BGer 5A_843/2009 E. 4.3). Vielmehr geht es stets um\nKonstellationen, in denen der andere Ehepartner \"zur Prozessfinanzierung gar nie in der\nLage\" war (BGer 5A_843/2009 E. 4.3).\n\n"}