{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2020-29_2021-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10538&type=1563347022&cHash=9cc8770dee49e43dbb9b33744623438a", "Checksum": "8d050677e76564532f425d0e32f5a3c0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2020.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 23.09.2021 BE.2020.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 07.12.2021\nEntscheiddatum: 23.09.2021\n\nEntscheid Kantonsgericht, 23.09.2021\nArt. 117 ZPO (SR 272); Art. 159, Art. 163 ZGB (SR 210): Vorrang der\nfamilienrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflicht vor der unentgeltlichen\nRechtspflege (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 23.\nSeptember 2021, BE.2020.29).\n\nSachverhalt (Kurzzusammenfassung)\n\nIn einem Prozess gegen seinen früheren Rechtsvertreter ersucht der Kläger um\nBewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Der\nzuständige Einzelrichter des Kreisgerichts weist das Gesuch mangels Vermögensarmut\nab, wobei er neben dem Vermögen des Klägers auch dasjenige seiner Ehefrau\nberücksichtigt. Dagegen wehrt sich der Kläger mit Beschwerde beim Kantonsgericht.\n\nErwägungen (Auszug)\n\nIII.\n\n1. In materieller Hinsicht hat sich die Beurteilung der Beschwerde an Art. 117 ZPO zu\norientieren. Danach hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht\naussichtslos erscheint (lit. b). Auf entsprechendes Gesuch, das vor oder nach Eintritt\nder Rechtshängigkeit gestellt werden kann (Art. 119 Abs. 1 ZPO), wird eine Partei von\nVorschussleistungen, Gerichtskosten und Sicherheitsleistungen befreit (Art. 118 Abs. 1\nlit. a und b ZPO). Zudem kann die unentgeltliche Rechtspflege auch die Bestellung\neiner Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands umfassen, wenn dies zur Wahrung\nder Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit sodann liegt vor,\nwenn das Einkommen nicht mehr als den notwendigen Lebensunterhalt deckt oder nur\nein geringer Überschuss verbleibt und das Vermögen einen Notgroschen nicht\nübersteigt (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5; Emmel, in: Sutter-Somm/\nHasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art 117 N 4 ff.; BK-Bühler, 2012,\nArt. 117 ZPO N 6 ff.). Als aussichtslos wiederum sind Prozessbegehren anzusehen,\nwenn die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Gefahr einer Niederlage, sie\ndeshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können und daher eine vernünftig\ndenkende und handelnde Partei, die selbst für die Prozesskosten aufzukommen hätte,\nvon der Prozessführung absehen würde (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches\nZivilprozessrecht, 2. Aufl., N 10.68, m.w.H.). Hingegen kann nicht von\nAussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich die Gewinnaussichten und\nVerlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.\nOb im Einzelfall hinreichende Erfolgschancen bestehen, beurteilt das Gericht aufgrund\neiner vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die\nVerhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III\nE. 5.1, m.w.H.; Emmel, ZPO Komm., Art. 117 N 13, und Leuenberger/Uffer-Tobler,\na.a.O., N 10.68, je mit Hinweisen).\n\n2.a) Die Vorinstanz äusserte sich nicht zur Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit,\nverneinte aber diejenige der Prozessarmut des Beschwerdeführers. So habe dessen\nEhefrau zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung über Kontoguthaben von Fr. 38'000.00\nsowie über eine Lebensversicherungspolice mit einem Rückkaufswert von EUR\n18'324.60 verfügt. Sodann besitze der Beschwerdeführer selber ein Fahrzeug mit\neinem aktuellen Wert von Fr. 18'300.00, wobei er nicht glaubhaft gemacht habe, dass\ner auf dieses Fahrzeug angewiesen sei. Nach Abzug eines Notgroschens von\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nermessensweise je Fr. 25'000.00 verbleibe somit ein Betrag von rund Fr. 20'000.00,\nden der Beschwerdeführer für den Prozess einsetzen könne. Da für das\nSchlichtungsverfahren mit Kosten in Höhe von Fr. 300.00 bzw. unter Beizug eines\nRechtsbeistands von Fr. 1'800.00 zu rechnen sei, könne die unentgeltliche\nRechtspflege mangels Vermögensarmut daher nicht erteilt werden.\n\n"}