VeÜ-ZSSV) ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die von den Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat (Abgabequittung). Es gilt das Empfangsprinzip, indem die Frist nur eingehalten ist, wenn die Zustellplattform der Partei innert Frist noch eine automatisch erstellte Quittung ausstellen kann; der Absendezeitpunkt ist nicht massgebend (vgl. Barbara Merz, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl., Art. 143 N 18). Während das Gericht den Beginn des Fristenlaufs zu beweisen hat, obliegt der Partei der Nachweis, dass der Eingang der Eingabe vor 24 Uhr des letzten Tages der Frist quittiert wurde.