257-257b OR). Damit steht entgegen den Beklagten […] nicht im Widerspruch, dass die Klägerin argumentiert, der Mietvertrag umfasse nur die erste Seite des Vertragsdokuments. Dass die Seiten 2 fortfolgende des Vertragsdokuments gültig © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vereinbart wurden, steht nämlich nicht zur Diskussion. Das ändert aber nichts daran, dass Ziff. 10.4 die gesetzlichen Anforderungen an eine besondere Vereinbarung im Sinne von Art. 257a Abs. 2 OR nicht erfüllt. […] © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12