d) Zu bemerken bleibt, dass angesichts des Schriftlichkeitsvorbehalts betreffend "Änderungen / Ergänzungen" in Ziff. 18 des Vertragsdokuments ohnehin fraglich wäre, ob eine nicht schriftlich festgehaltene Vereinbarung überhaupt Gültigkeit hätte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bereits bei schriftlichem Vertragsschluss davon auszugehen, dass die Parteien auch schriftlich festgelegt haben, welche Nebenkosten vom Mieter zu tragen sind (BGE 135 III 591 E. 4.3.4; BGer 4C.224/2006 E. 2.1; vgl. Béguin, Mietrecht für die Praxis, N 14.1.7.1; SVIT-Kommentar/Biber, N 22 zu Art. 257-257b OR).