© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hervorgeht, ob sich die entsprechenden Ausführungen auf eine ursprüngliche oder nachträgliche Vereinbarung beziehen. Klar ist immerhin, dass die nach Vertragsschluss erfolgte Bezahlung höchstens als Indiz für einen tatsächlichen Willen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Betracht fallen kann (BSK OR I-Weber, Art. 257a N 5), mithin dem Bereich der Tatfragen zuzuordnen ist (vgl. BGE 133 III 61 E. 2.2.2.2; BGE 132 III 626 E. 3.1).