Diese Ratio gilt ungeachtet der physischen Verbundenheit des standardisierten Vertragszusatzes mit dem eigentlichen Mietvertrag. Könnte die (strenge) bundesgerichtliche Praxis, wonach der Hinweis auf einen standardisierten Vertragszusatz den Anforderungen von Art. 257a Abs. 2 OR nicht genügt, durch einfaches Zusammenfügen der jeweiligen Vertragstexte in ein einheitliches Dokument umgangen werden, würde der gesetzlich verankerte Grundsatz, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte