a. Obiges steht damit im Einklang, dass das Bundesgericht selbst in Fällen, in denen die einschlägigen Vertragsbestimmungen dem Mietvertrag beigeheftet sind, von einem ungenügenden Hinweis ausgeht (vgl. BGer 4A_149/2019 E. 2.2, wo die entsprechenden, "nicht als AGB bezeichneten sogenannten zusätzlichen 'Vertragsbestimmungen'" dem Mietvertrag beigeheftet waren und das Bundesgericht festhielt: "Es mag schliesslich zutreffen, dass die Liste, welche die einzelnen Nebenkosten konkretisiert, einfach auffindbar war; dennoch befand sie sich … lediglich in einem vorgedruckten Vertragszusatz."; s. auch BGE 135 III 591 E. 4.3.2).