Dass die "Vertragsteile" insofern physisch verbunden sind, als die Seitenzahlen zwischen dem individualisierten Mietvertrag (S. 1) und den weiteren Bestimmungen (S. 2 ff.) des Vertragsdokuments durchgehend laufen und Letztere durch die Unterschriften auf Seite 9 (mit-)unterzeichnet sind, vermag diese Einordnung nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. mp 2014 S. 128 E. 3.2). Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass es auch bei formell bezeichneten allgemeinen Vertragsbedingungen durchaus üblich ist, dass diese mitunterzeichnet werden […]. Ausserdem stellt Art. 257a Abs. 2 OR wie erwähnt keine Formvorschrift, sondern eine Auslegungsregel dar [...