Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die auf Seite 2 des Vertragsdokuments beginnenden Bestimmungen als standardisierten Vertragszusatz qualifiziert hat. Mit ihr ist zunächst anzumerken, dass die Auflistung in Ziff. 10.4 des Vertragsdokuments nicht individuell auf das vorliegende Mietverhältnis angepasst, sondern vorgedruckt ist und weder durchgestrichene noch von Hand hinzugefügte Positionen enthält […].