In einem weiteren Fall verwarf auch das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft den Einwand der dortigen Appellantin, dass es sich bei den dort relevanten Bestimmungen nicht um Allgemeine Vertragsbedingungen handle, obschon das streitgegenständliche Dokument ein einziges, vierseitiges Vertragsdokument war. Das Kantonsgericht ging aufgrund der Tatsache, dass es sich um "vorformulierte Bestimmungen und eben nicht individuelle Vertragsklauseln" handelte, von allgemeinen Vertragsbestimmungen aus, weshalb die darin erfolgte Ausscheidung der Nebenkosten nicht den Mietern überwälzt werden konnte (Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft vom 17. August 2010 [Az. 100 09 1074]