Z8.2013.2] = mp 2014 S. 128, E. 3.2). Ausgehend davon führte es aus, dass die Aufzählung der konkreten Betriebskosten "erst und vor allem nur" in den AGB den Anforderungen der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht genüge. Daran ändere auch die Kürze der AGB (zwei Seiten) oder deren Unterzeichnung nichts (E. 3.3.3).