a. In einem ähnlich gelagerten Fall – es ging um sogenannte "Verbindliche Vertragsbestimmungen", die Teil eines zwischen Mietvertrag und "Vertragsbestimmungen" durchgehend nummerierten Dokuments und vom Mieter unterzeichnet waren – führte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit überzeugenden Gründen an, dass auch in dieser Konstellation keine "besondere Vereinbarung" im Sinne von Art. 257a Abs. 2 OR vorliege. Es verwies dabei zunächst auf die Grundsätze zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), und qualifizierte die "Verbindliche[n] Vertragsbestimmungen" als solche (Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. Juli 2013 [Az. Z8.2013.2] =