{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-11-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2020-13_2020-11-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9988&type=1563347022&cHash=b2e29cdb3a99c00ecd9ea92080cc8d07", "Checksum": "43a01bdf41e0b8e0010bd5d4ce433374"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2020.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 30.11.2020 BE.2020.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Ist nicht erstellt, ob es sich bei den Informationen, die sich aus Nebenkostenabrechnungen ergeben, um nachträglich erworbenes Wissen handelt, verbietet es sich, von der vorbehaltlosen Bezahlung der Abrechnungen auf ein im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehendes Wissen der Mieterin zu schliessen (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 30. November 2020, BE.2020.13).\n\nc) Die Vorinstanz hat […] einen bei Vertragsschluss bestehenden, tatsächlich\nübereinstimmenden Parteiwillen verneint. Dem ist beizupflichten. Zu berücksichtigen\ngilt nämlich, dass es sich bei den sich aus Nebenkostenabrechnungen ergebenden\nInformationen auf Seiten der Mieterin auch um nachträglich erworbenes Wissen\nhandeln kann; aus solchem Wissen kann beweistechnisch nicht geschlossen werden,\ndie Mieterin habe bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewusst, welche Kosten\nsie zu tragen habe (BGer 4P.323/2006 E. 2.2.2). Ist nun – wie hier – nicht erstellt, ob es\nsich bei den Informationen, die sich aus den Nebenkostenabrechnungen ergeben, um\nnachträglich erworbenes oder um eine blosse \"Bestätigung\" des bei der Mieterin\nbereits seit Vertragsschluss vorhandenen Wissens handelt, verbietet es sich, von der\nblossen Bezahlung der Abrechnungen auf ein im Zeitpunkt des Vertragsschlusses\nbestehendes Wissen der Klägerin zu schliessen. […]\n\nd) Zu bemerken bleibt, dass angesichts des Schriftlichkeitsvorbehalts betreffend\n\"Änderungen / Ergänzungen\" in Ziff. 18 des Vertragsdokuments ohnehin fraglich wäre,\nob eine nicht schriftlich festgehaltene Vereinbarung überhaupt Gültigkeit hätte. Gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bereits bei schriftlichem Vertragsschluss\ndavon auszugehen, dass die Parteien auch schriftlich festgelegt haben, welche\nNebenkosten vom Mieter zu tragen sind (BGE 135 III 591 E. 4.3.4; BGer 4C.224/2006\nE. 2.1; vgl. Béguin, Mietrecht für die Praxis, N 14.1.7.1; SVIT-Kommentar/Biber, N 22\nzu Art. 257-257b OR). Damit steht entgegen den Beklagten […] nicht im Widerspruch,\ndass die Klägerin argumentiert, der Mietvertrag umfasse nur die erste Seite des\nVertragsdokuments. Dass die Seiten 2 fortfolgende des Vertragsdokuments gültig\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvereinbart wurden, steht nämlich nicht zur Diskussion. Das ändert aber nichts daran,\ndass Ziff. 10.4 die gesetzlichen Anforderungen an eine besondere Vereinbarung im\nSinne von Art. 257a Abs. 2 OR nicht erfüllt.\n\n[…]\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12\n"}