{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-11-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2020-13_2020-11-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9988&type=1563347022&cHash=b2e29cdb3a99c00ecd9ea92080cc8d07", "Checksum": "43a01bdf41e0b8e0010bd5d4ce433374"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2020.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 30.11.2020 BE.2020.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Ist nicht erstellt, ob es sich bei den Informationen, die sich aus Nebenkostenabrechnungen ergeben, um nachträglich erworbenes Wissen handelt, verbietet es sich, von der vorbehaltlosen Bezahlung der Abrechnungen auf ein im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehendes Wissen der Mieterin zu schliessen (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 30. November 2020, BE.2020.13).\n\ncc)Damit steht fest, dass es sich bei der Auflistung in Ziff. 10.4 des Vertragsdokuments\num eine in einem standardisierten Vertragszusatz enthaltene Bestimmung handelt. Die\nAufzählung der konkreten Betriebskosten (erst und einzig) in diesem Vertragszusatz\ngenügt den Anforderungen von Art. 257a Abs. 2 OR nicht, und zwar ungeachtet\ndessen, dass die entsprechenden Bestimmungen Teil eines einheitlichen\nVertragsdokuments sind, (mit-)unterzeichnet wurden und nicht formell durch eine\nentsprechende Überschrift vom individualisierten Mietvertrag auf Seite 1 abgegrenzt\nwerden.\n\na. Obiges steht damit im Einklang, dass das Bundesgericht selbst in Fällen, in denen\ndie einschlägigen Vertragsbestimmungen dem Mietvertrag beigeheftet sind, von einem\nungenügenden Hinweis ausgeht (vgl. BGer 4A_149/2019 E. 2.2, wo die\nentsprechenden, \"nicht als AGB bezeichneten sogenannten zusätzlichen\n'Vertragsbestimmungen'\" dem Mietvertrag beigeheftet waren und das Bundesgericht\nfesthielt: \"Es mag schliesslich zutreffen, dass die Liste, welche die einzelnen\nNebenkosten konkretisiert, einfach auffindbar war; dennoch befand sie sich … lediglich\nin einem vorgedruckten Vertragszusatz.\"; s. auch BGE 135 III 591 E. 4.3.2). Daraus\nerhellt, dass es dem Bundesgericht nicht darum geht, die Zugänglichkeit der\nentsprechenden Vertragsbestimmungen sicherzustellen. Ziel ist es vielmehr, die\nMieterin vor der unzumutbaren Situation zu schützen, dass sie die Information, welche\nKosten sie nun nebst dem Mietzins effektiv zu übernehmen hat, durch sorgfältige\nKonsultation der entsprechenden allgemeinen Vertragsbestimmungen ausfindig\nmachen muss (vgl. BGE 135 III 591 E. 4.3.1; BGer 4A_397/2007 E. 2.1; BGer 4C.\n250/2006 E. 1.1; BGer 4C.24/2002 E. 2.4.2). Diese Ratio gilt ungeachtet der physischen\nVerbundenheit des standardisierten Vertragszusatzes mit dem eigentlichen Mietvertrag.\nKönnte die (strenge) bundesgerichtliche Praxis, wonach der Hinweis auf einen\nstandardisierten Vertragszusatz den Anforderungen von Art. 257a Abs. 2 OR nicht\ngenügt, durch einfaches Zusammenfügen der jeweiligen Vertragstexte in ein\neinheitliches Dokument umgangen werden, würde der gesetzlich verankerte Grundsatz,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwonach die Nebenkosten mangels eindeutiger anderweitiger Abrede zu Lasten des\nVermieters gehen, regelmässig umgekehrt, und zwar gerade ohne dass eine besondere\nVereinbarung im Sinne des Gesetzes vorläge. Entsprechend rechtfertigt sich vorliegend\ntrotz der ausgemachten formalen Unterschiede zu den bundesgerichtlich beurteilten\nKonstellationen keine abweichende Beurteilung.\n\na. Der beklagtische Einwand, die Betriebskosten hätten entgegen der Vorinstanz\nnicht auf Seite 1 des Vertragsdokuments eindeutig und genau ausgeschieden werden\nmüssen, zumal es sich ihnen nicht erschliesse, \"wieso ein Vertrag nur aus einer Seite\nsollte bestehen dürfen\" […], zielt an der Sache vorbei. Es ist offenkundig, dass die\nentsprechenden Ausführungen der Vorinstanz daran anknüpfen, dass – im konkreten\nFall – einzig Seite 1 des Vertragsdokuments den individualisierten Mietvertrag darstellt;\nauf dieser Seite fehlt eine genügende Ausscheidung der Nebenkosten. Die\nvorinstanzliche Begründung […] beruht entgegen der Darstellung der Beklagten nicht\nauf der Prämisse, es müssten alle Vertragsbestimmungen auf einer Seite\nwiedergegeben werden.\n\ne)Und auch wenn die Beklagten im Weiteren anführen, es müsse zulässig sein,\nTextbausteine bzw. \"Musterdokumente oder Vertragsvorlagen\" zu verwenden […],\nverkennen sie den Kern der sich stellenden Problematik. Art. 257a Abs. 2 OR erfordert\neben, dass die der Mieterin aufgebürdeten Nebenkosten bereits im (individualisierten)\nMietvertrag selbst ausgeschieden werden. Die Zulässigkeit des Gebrauchs von\nTextbausteinen oder Vertragsmustern wird dabei – wenn überhaupt – nur minimal\neingeschränkt, und ohnehin nur hinsichtlich der Nebenkosten. Das Bundesgericht hat\nin diesem Zusammenhang denn auch festgehalten, es sei nicht einzusehen, weshalb\n\"es dem Vermieter, der die Vertragsbedingungen in aller Regel diktiert und formuliert,\nnicht zuzumuten sein soll, sämtliche und nicht nur einen Teil der dem Mieter\naufgebürdeten Nebenkosten für diesen eindeutig erkennbar im eigentlichen Vertrag\naufzulisten\" (BGer 4C.250/2006 E. 1.3). Weder die bundesgerichtliche Rechtsprechung\nnoch der vorinstanzliche Entscheid machen es erforderlich, \"für jedes Mietverhältnis ein\nabsolut neues Vertragswerk zu erstellen\", wie dies die Beklagten behaupten […].\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}