{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-11-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2020-13_2020-11-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9988&type=1563347022&cHash=b2e29cdb3a99c00ecd9ea92080cc8d07", "Checksum": "43a01bdf41e0b8e0010bd5d4ce433374"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2020.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 30.11.2020 BE.2020.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Ist nicht erstellt, ob es sich bei den Informationen, die sich aus Nebenkostenabrechnungen ergeben, um nachträglich erworbenes Wissen handelt, verbietet es sich, von der vorbehaltlosen Bezahlung der Abrechnungen auf ein im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehendes Wissen der Mieterin zu schliessen (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 30. November 2020, BE.2020.13).\n\nIn einem weiteren Fall verwarf auch das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft\nden Einwand der dortigen Appellantin, dass es sich bei den dort relevanten\nBestimmungen nicht um Allgemeine Vertragsbedingungen handle, obschon das\nstreitgegenständliche Dokument ein einziges, vierseitiges Vertragsdokument war. Das\nKantonsgericht ging aufgrund der Tatsache, dass es sich um \"vorformulierte\nBestimmungen und eben nicht individuelle Vertragsklauseln\" handelte, von allgemeinen\nVertragsbestimmungen aus, weshalb die darin erfolgte Ausscheidung der Nebenkosten\nnicht den Mietern überwälzt werden konnte (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-\nLandschaft vom 17. August 2010 [Az. 100 09 1074] = mp 2011 S. 51, E. 4.4).\n\na. Auch vorliegend weisen die auf Seite 2 des Vertragsdokuments beginnenden\nBestimmungen den Charakter von AGB bzw. einem standardisierten Vertragszusatz im\nSinne der Rechtsprechung auf:\n\nAls AGB bezeichnet werden Vertragsbedingungen, die typischerweise für eine Vielzahl\nvon Verträgen vorformuliert werden, und zwar von der Verwenderin selbst, einem\nInteressenverband oder auch einem Dritten; entscheidend ist, dass die Bedingungen\nzwischen den Parteien nicht im Einzelnen ausgehandelt werden (, Schweizerisches\nObligationenrecht Allgemeiner Teil, 7. Aufl., N 44.01). AGB werden nur dann\nVertragsinhalt, wenn eine entsprechende Willensübereinstimmung der Parteien vorliegt\n(, a.a.O., N 45.01). Um als AGB zu gelten, müssen die entsprechenden Bestimmungen\nnicht zwingend als separater Text (ausserhalb der Vertragsurkunde) angesiedelt oder\nmit einer entsprechenden Überschrift versehen sein (vgl. , Vertragsgestaltung, 2004,\nN 1586; s. hinsichtlich der Bezeichnung auch Art. 18 Abs. 1 OR).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die auf\nSeite 2 des Vertragsdokuments beginnenden Bestimmungen als standardisierten\nVertragszusatz qualifiziert hat. Mit ihr ist zunächst anzumerken, dass die Auflistung in\nZiff. 10.4 des Vertragsdokuments nicht individuell auf das vorliegende Mietverhältnis\nangepasst, sondern vorgedruckt ist und weder durchgestrichene noch von Hand\nhinzugefügte Positionen enthält […]. Ebenfalls nicht von der Hand weisen lässt sich,\ndass der Passus \"Als weitere Betriebskosten werden – sofern im Mietvertrag … als\nseparate Akontozahlungsverpflichtung aufgeführt – für das vorliegende Mietobjekt\nabgerechnet …\" darauf hinweist, dass es sich bei Ziff. 10.4 um eine vorgedruckte\nAuflistung handelt, die für den individualisierten Mietvertrag gelten soll, ohne aber\neigentlicher Bestandteil desselben zu sein. Der Passus \"Im Übrigen sind Nebenkosten\nnur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden, ansonsten sind die\ndiesbezüglichen Aufwendungen im Nettomietzins enthalten\" (Ziff. 10.1) bekräftigt den\nEindruck, dass es sich um vorformulierte Bestimmungen handelt, deren Bedeutung im\nEinzelfall, sprich auf das konkrete Mietverhältnis bezogen, sich erst im Zusammenspiel\nmit dem individuellen Mietvertrag ergibt. Die auf Seite 2 des Vertragsdokuments\nbeginnenden Bestimmungen erscheinen damit für eine Vielzahl von Verträgen\nvorformuliert und nicht separat ausgehandelt, was die Beklagten denn auch nicht in\nAbrede stellen […]. Dass die \"Vertragsteile\" insofern physisch verbunden sind, als die\nSeitenzahlen zwischen dem individualisierten Mietvertrag (S. 1) und den weiteren\nBestimmungen (S. 2 ff.) des Vertragsdokuments durchgehend laufen und Letztere\ndurch die Unterschriften auf Seite 9 (mit-)unterzeichnet sind, vermag diese Einordnung\nnicht in Zweifel zu ziehen (vgl. mp 2014 S. 128 E. 3.2). Der Klägerin ist darin\nzuzustimmen, dass es auch bei formell bezeichneten allgemeinen\nVertragsbedingungen durchaus üblich ist, dass diese mitunterzeichnet werden […].\nAusserdem stellt Art. 257a Abs. 2 OR wie erwähnt keine Formvorschrift, sondern eine\nAuslegungsregel dar [...]. Die blosse Unterzeichnung der Bestimmungen macht diese\nmithin noch nicht zu einer \"besonderen Vereinbarung\" im Sinne des Gesetzes.\nEntscheidend ist nicht die (sich primär auf den – hier unstrittigen – Einbezug der\nVertragsbestimmungen beziehende) Unterschrift (vgl. mp 2014 S. 128Die Feststellung\ndes Bundesgerichts, die dort massgebenden Vertragsbedingungen seien nicht\nunterzeichnet, erscheint im Gesamtkontext als (ein) Hinweis darauf, dass es sich um\nnicht individualisierte Vertragsbestimmungen handelt. Daraus kann nicht geschlossen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwerden, das Bundesgericht habe zum Ausdruck bringen wollen, bei Vorhandensein\neiner Unterschrift wäre die Qualifikation als standardisierter Vertragszusatz\nweggefallen.\n\n"}