{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-11-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2020-13_2020-11-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9988&type=1563347022&cHash=b2e29cdb3a99c00ecd9ea92080cc8d07", "Checksum": "43a01bdf41e0b8e0010bd5d4ce433374"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2020.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 30.11.2020 BE.2020.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Ist nicht erstellt, ob es sich bei den Informationen, die sich aus Nebenkostenabrechnungen ergeben, um nachträglich erworbenes Wissen handelt, verbietet es sich, von der vorbehaltlosen Bezahlung der Abrechnungen auf ein im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehendes Wissen der Mieterin zu schliessen (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 30. November 2020, BE.2020.13).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2020.13\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 09.03.2021\nEntscheiddatum: 30.11.2020\n\nEntscheid Kantonsgericht, 30.11.2020\nArt. 257a Abs. 2 OR (SR 220): Eine besondere Vereinbarung über die\nNebenkosten setzt voraus, dass die Nebenkosten im individualisierten\nMietvertrag selbst ausgeschieden werden. Die Bezeichnung der\nNebenkosten in einem mehr als eine Seite umfassenden Abschnitt eines\nstandardisierten Vertragszusatzes erfüllt dieses Erfordernis nicht. Daran\nändert weder die physische Verbundenheit des Vertragszusatzes mit dem\nMietvertrag noch dessen (Mit-)Unterzeichnung etwas. Ist nicht erstellt, ob es\nsich bei den Informationen, die sich aus Nebenkostenabrechnungen\nergeben, um nachträglich erworbenes Wissen handelt, verbietet es sich, von\nder vorbehaltlosen Bezahlung der Abrechnungen auf ein im Zeitpunkt des\nVertragsschlusses bestehendes Wissen der Mieterin zu schliessen\n(Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 30. November 2020,\nBE.2020.13).\n\nSachverhalt (Zusammenfassung):\n\nDie Klägerin als Mieterin und die Beklagten als Vermieter vereinbarten im Mietvertrag\nvom 27. Dezember 2011 einen Nettomietzins von Fr. 1'175.00, Heizkosten von akonto\nFr. 75.00 sowie Betriebskosten von akonto Fr. 75.00. Der individualisierte Mietvertrag\nauf Seite 1 und die zusätzlichen – mitunterzeichneten – Bestimmungen auf den Seiten\n2–9 stellten dabei ein einheitliches Vertragsdokument dar. Die Klägerin bezahlte ab\nMietbeginn den Nettomietzins sowie die Heiz- und Betriebskosten. Die Beklagten\nverlangten mit Heiz- und Nebenkostenabrechnung vom 21. Juni 2019, dass die\nKlägerin zusätzlich zu den geleisteten Akontozahlungen für Betriebs- und Nebenkosten\neinen ausstehenden Betrag von Fr. 405.30 nachbezahle. Die Klägerin bestritt die\ngeforderte Nachzahlung und forderte die Rückzahlung der ihrer Ansicht nach zu viel\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbezahlten Akontozahlungen aufgrund der nicht eindeutigen und zu ungenauen\nVereinbarung im Mietvertrag.\n\nErwägungen (Auszug)\n\n[…]\n\nIII.\n\n2.Gemäss Art. 257a Abs. 2 OR hat der Mieter die Nebenkosten nur zu bezahlen, wenn\ner dies dem Vermieter besonders vereinbart hat. Diese Bestimmung bringt zum\nAusdruck, dass die Kosten grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind. Der Mieter hat\nnur für diejenigen Nebenkosten aufzukommen, die im Vertrag eindeutig und genau\nbezeichnet werden. Mangels einer speziellen Vereinbarung sind solche Kosten im\nMietzins inbegriffen (BGE 135 III 591 E. 4.3.1; BGE 121 III 460 E. 2a/aa; BGer\n4A_451/2017 E. 4.3.5; BGer 4C.24/2002 E. 2; BK OR-, Art. 257a N 10; BSK OR I-,\nArt. 257a N 5). Der Mieter muss bei Vertragsschluss leicht nachvollziehen können,\nwelche Posten ihm zusätzlich zur Miete in Rechnung gestellt werden (BGE 135 III 591\nE. 4.3.1; BGer 4P.323/2006, E. 2.1; , mp 2016 S. 281, 284). Es handelt sich bei Art. 257\nAbs. 2 OR nicht um eine Vorschrift, die besondere Erfordernisse an die Art und Form\nder Vereinbarung aufstellt. Die Bestimmung statuiert nach einhelliger Lehre und\nRechtsprechung vielmehr eine besondere Auslegungsregel, nach der alle\nNebenkosten, die nicht eindeutig als vom Mieter zu tragen vereinbart worden sind, vom\nVermieter getragen werden (BGer 4A_185/2009 E. 2.1; BGer 4P.323/2006 E. 2.1; SVIT-\nKommentar/, N 19 zu Art. 257-257b OR). Der Hinweis auf einen standardisierten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}