Vielmehr sistierte sie das Verfahren, "um weitere rechtliche Abklärungen zu tätigen". A. in dieser Situation entgegenzuhalten, er habe mit seinem Beharren auf der Durchführung der Schlichtungsverhandlung die zusätzlichen Kosten von Fr. 100.00 für diese Verhandlung verursacht, erscheint nicht mehr als i.S.v. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO angemessen. Die Kostenauflage an A. ist daher ohne weiteres aufzuheben. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3