Bezeichnenderweise schrieb denn auch die Vermittlerin das Verfahren nicht sofort bzw. allenfalls nach einem Versuch, die Ausgangslage auf schriftlichem, elektronischem oder telefonischem Weg noch vor der Verhandlung zu klären, wegen Gegenstandslosigkeit ab, was sie wohl hätte tun können, wenn sie Gewissheit darüber gehabt hätte, dass seitens der B. AG aus dem fraglichen Vertrag definitiv keine Forderung mehr geltend gemacht würde. Sie tat dies in der Folge nicht einmal im Anschluss an die Schlichtungsverhandlung, welche die gewünschte Klärung herbeigeführt hatte. Vielmehr sistierte sie das Verfahren, "um weitere rechtliche Abklärungen zu tätigen".