Mit nachvollziehbaren Gründen verzichtete A. bei dieser Ausgangslage zur Bereinigung der Unklarheiten nicht auf die Durchführung der Schlichtungsverhandlung. Bezeichnenderweise schrieb denn auch die Vermittlerin das Verfahren nicht sofort bzw. allenfalls nach einem Versuch, die Ausgangslage auf schriftlichem, elektronischem oder telefonischem Weg noch vor der Verhandlung zu klären, wegen Gegenstandslosigkeit ab, was sie wohl hätte tun können, wenn sie Gewissheit darüber gehabt hätte, dass seitens der B. AG aus dem fraglichen Vertrag definitiv keine Forderung mehr geltend gemacht würde.