Wenn auch vernünftigerweise wenig wahrscheinlich war, dass die B. AG die Position Spesen trotz des angekündigten Ausbuchens weiterhin geltend machen würde, so blieb bei dieser Formulierung doch eine gewisse Unsicherheit, was mit den Spesen von Fr. 15.00 passieren würde. Jedenfalls aber war auch aufgrund des Schreibens der B. AG die Kostenfrage ungeklärt, was umso bemerkenswerter ist, als der von ihr in den Raum gestellte Rückzug des Schlichtungsgesuchs an sich zu einer Kostenauflage an A. geführt hätte (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit nachvollziehbaren Gründen verzichtete A. bei dieser Ausgangslage zur Bereinigung der Unklarheiten nicht auf die Durchführung der Schlichtungsverhandlung.