Umso mehr muss dies gelten, wenn man berücksichtigt, dass die B. AG A. mit Schreiben vom 8. Januar 2019 unter Bezugnahme auf ein vorangegangenes Telefongespräch mitgeteilt hatte, sie werde die Forderung von Fr. 47.00 ausbuchen. Wenn auch vernünftigerweise wenig wahrscheinlich war, dass die B. AG die Position Spesen trotz des angekündigten Ausbuchens weiterhin geltend machen würde, so blieb bei dieser Formulierung doch eine gewisse Unsicherheit, was mit den Spesen von Fr. 15.00 passieren würde.