Aufgrund dieses Telefonats war dann allerdings klar, dass die Angelegenheit für A. nicht erledigt war, und zwar, selbst wenn man ausschliesslich auf die Telefonnotiz abstellt, weil aus seiner Sicht noch (die) Kosten offen waren. Umso mehr muss dies gelten, wenn man berücksichtigt, dass die B. AG A. mit Schreiben vom 8. Januar 2019 unter Bezugnahme auf ein vorangegangenes Telefongespräch mitgeteilt hatte, sie werde die Forderung von Fr. 47.00 ausbuchen.