201 Abs. 1 ZPO). Allein schon angesichts dieser Regelung, welche darauf schliessen lässt, dass nach Eingang eines Schlichtungsgesuchs grundsätzlich eine Verhandlung stattzufinden hat, muss sich A. nicht entgegenhalten lassen, dass er auf der Durchführung einer Verhandlung beharrte. Zuzugestehen ist dem Vermittleramt, dass ihm seitens der B. AG per E-Mail mitgeteilt worden war, dass © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte