b) Nach Eingang des Schlichtungsgesuchs stellt die Schlichtungsbehörde dieses der Gegenpartei zu und lädt die Parteien, vorbehaltlich eines hier nicht zur Diskussion stehenden, ausnahmsweise durchzuführenden Schriftenwechsels, gleichzeitig zur Vermittlung vor (Art. 202 Abs. 3 und 4 ZPO). Diese hat innert zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs stattzufinden (Art. 203 Abs. 1 ZPO) und hat zum Zweck, die Parteien in formloser Verhandlung zu versöhnen, wobei auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen einbezogen werden können, wenn dies der Beilegung des Streites dient (Art. 201 Abs. 1 ZPO).