, N 10.40 4. Spiegelstrich). Fraglich ist, ob sich diese Kostenauflage "nach Ermessen" an A. im Umfang von Fr. 100.00 damit begründen lässt, dass, wovon die Vermittlerin ausgeht, er trotz des Verzichts der B. AG an der Durchführung der Schlichtungsverhandlung festgehalten und daher zusätzliche Fr. 100.00 Kosten für diese Verhandlung verursacht habe.