107 Abs. 1 lit. e ZPO im Einklang, zu denen unter anderen auch gehört, dass derjenige die Kosten eines gerichtlichen, wegen Gegenstandslosigkeit abgeschriebenen Verfahrens zu tragen hat, der die Gegenstandslosigkeit verursacht hat (zu den Kriterien der Kostenverlegung bei Gegenstandslosigkeit vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 10.40 4. Spiegelstrich).