2.a) Gegenstand des Gesuchs von A. bildete die Forderung der B. AG gemäss "Mahnungskopie". Sie belief sich auf Fr. 65.00 und setzte sich zusammen aus einem Kaufpreis von Fr. 1'531.00 abzüglich der erbrachten Zahlung von Fr. 1'484.00 und zuzüglich Spesen von Fr. 15.00. Zu Recht unbestritten ist, dass die Vermittlerin das Schlichtungsverfahren letztlich als gegenstandslos erledigt abschrieb, nachdem die B. AG "auf die Forderung gegen den Kläger verzichtet" hatte. Nicht in Frage steht sodann die Kostenauflage an die B. AG im Umfang von Fr. 100.00. Diese Kostenauflage steht mit den Kriterien der Kostenverlegung nach Art. 107 Abs. 1 lit.