Vielmehr fand die Verhandlung wie vorgesehen statt. Sie endete damit, dass die Vermittlerin das Verfahren sistierte, um weitere rechtliche Abklärungen zu treffen, nach deren Vornahme sie das Verfahren am 24. Januar 2019 wegen Gegenstandslosigkeit abschrieb, wobei sie die Kosten von Fr. 200.00 den Parteien je hälftig auferlegte. Gegen die Kostenauflage zu seinen Lasten erhob A. Beschwerde. Aus den Erwägungen: © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte