A. stellte beim Vermittleramt gegen die B. AG ein Schlichtungsgesuch mit dem Begehren, es sei festzustellen, "dass die auf der beiliegenden Mahnungskopie behauptete Forderung der B. AG nicht besteht". Auf die Vorladung reagierte die B. AG mit E-Mail ans Vermittleramt. Sie habe A. mitgeteilt, "dass wir unsere Forderung stornieren", und ersuche daher darum, die Verhandlung abzusagen. Dazu kam es dann allerdings nicht. Vielmehr fand die Verhandlung wie vorgesehen statt.