Entscheid Kantonsgericht, 09.04.2019 Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO (SR 272): Zeigt sich erst anlässlich der Schlichtungsverhandlung definitiv, dass das Schlichtungsverfahren als gegenstandslos erledigt abgeschrieben werden kann, können der klagenden Partei nicht Kosten mit der Begründung auferlegt werden, sie habe auf der Durchführung der Schlichtungsverhandlung beharrt (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 9. April 2019, BE.2019.7). Sachverhalt: