{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-04-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2019-7_2019-04-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1056&type=1563347022&cHash=c0d3b8446a933a13f03b4acc0f7f6618", "Checksum": "5975e32cacd5296071e867c0087d2d82"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2019.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.04.2019 BE.2019.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO (SR 272): Zeigt sich erst anlässlich der Schlichtungsverhandlung definitiv, dass das Schlichtungsverfahren als gegenstandslos erledigt abgeschrieben werden kann, können der klagenden Partei nicht Kosten mit der Begründung auferlegt werden, sie habe auf der Durchführung der Schlichtungsverhandlung beharrt (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 9. April 2019, BE.2019.7)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:06:15", "Checksum": "fd0459838c770943d6b4ca9ab0563c5b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.04.2019 BE.2019.7\nRegeste:\nArt. 107 Abs. 1 lit. e ZPO (SR 272): Zeigt sich erst anlässlich der Schlichtungsverhandlung definitiv, dass das Schlichtungsverfahren als gegenstandslos erledigt abgeschrieben werden kann, können der klagenden Partei nicht Kosten mit der Begründung auferlegt werden, sie habe auf der Durchführung der Schlichtungsverhandlung beharrt (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 9. April 2019, BE.2019.7).\n\nmit A. ein Gespräch stattgefunden habe, bei dem ihm erklärt worden sei, dass \"wir die\nForderung stornieren werden\", und sich A. melden werde, und dass es seinerseits mit\nA. nach einer Nachfrage der B. AG telefonisch Kontakt aufnahm, nachdem sich diese\nnicht gemeldet hatte. Aufgrund dieses Telefonats war dann allerdings klar, dass die\nAngelegenheit für A. nicht erledigt war, und zwar, selbst wenn man ausschliesslich auf\ndie Telefonnotiz abstellt, weil aus seiner Sicht noch (die) Kosten offen waren. Umso\nmehr muss dies gelten, wenn man berücksichtigt, dass die B. AG A. mit Schreiben vom\n8. Januar 2019 unter Bezugnahme auf ein vorangegangenes Telefongespräch mitgeteilt\nhatte, sie werde die Forderung von Fr. 47.00 ausbuchen. Wenn auch vernünftigerweise\nwenig wahrscheinlich war, dass die B. AG die Position Spesen trotz des angekündigten\nAusbuchens weiterhin geltend machen würde, so blieb bei dieser Formulierung doch\neine gewisse Unsicherheit, was mit den Spesen von Fr. 15.00 passieren würde.\nJedenfalls aber war auch aufgrund des Schreibens der B. AG die Kostenfrage\nungeklärt, was umso bemerkenswerter ist, als der von ihr in den Raum gestellte\nRückzug des Schlichtungsgesuchs an sich zu einer Kostenauflage an A. geführt hätte\n(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit nachvollziehbaren Gründen verzichtete A. bei dieser\nAusgangslage zur Bereinigung der Unklarheiten nicht auf die Durchführung der\nSchlichtungsverhandlung. Bezeichnenderweise schrieb denn auch die Vermittlerin das\nVerfahren nicht sofort bzw. allenfalls nach einem Versuch, die Ausgangslage auf\nschriftlichem, elektronischem oder telefonischem Weg noch vor der Verhandlung zu\nklären, wegen Gegenstandslosigkeit ab, was sie wohl hätte tun können, wenn sie\nGewissheit darüber gehabt hätte, dass seitens der B. AG aus dem fraglichen Vertrag\ndefinitiv keine Forderung mehr geltend gemacht würde. Sie tat dies in der Folge nicht\neinmal im Anschluss an die Schlichtungsverhandlung, welche die gewünschte Klärung\nherbeigeführt hatte. Vielmehr sistierte sie das Verfahren, \"um weitere rechtliche\nAbklärungen zu tätigen\". A. in dieser Situation entgegenzuhalten, er habe mit seinem\nBeharren auf der Durchführung der Schlichtungsverhandlung die zusätzlichen Kosten\nvon Fr. 100.00 für diese Verhandlung verursacht, erscheint nicht mehr als i.S.v. Art. 107\nAbs. 1 lit. e ZPO angemessen. Die Kostenauflage an A. ist daher ohne weiteres\naufzuheben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}