{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-04-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2019-7_2019-04-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1056&type=1563347022&cHash=c0d3b8446a933a13f03b4acc0f7f6618", "Checksum": "5975e32cacd5296071e867c0087d2d82"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2019.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.04.2019 BE.2019.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 09.04.2019 BE.2019.7\nRegeste:\nArt. 107 Abs. 1 lit. e ZPO (SR 272): Zeigt sich erst anlässlich der Schlichtungsverhandlung definitiv, dass das Schlichtungsverfahren als gegenstandslos erledigt abgeschrieben werden kann, können der klagenden Partei nicht Kosten mit der Begründung auferlegt werden, sie habe auf der Durchführung der Schlichtungsverhandlung beharrt (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 9. April 2019, BE.2019.7).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2019.7\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 09.04.2019\nEntscheiddatum: 09.04.2019\n\nEntscheid Kantonsgericht, 09.04.2019\nArt. 107 Abs. 1 lit. e ZPO (SR 272): Zeigt sich erst anlässlich der\nSchlichtungsverhandlung definitiv, dass das Schlichtungsverfahren als\ngegenstandslos erledigt abgeschrieben werden kann, können der klagenden\nPartei nicht Kosten mit der Begründung auferlegt werden, sie habe auf der\nDurchführung der Schlichtungsverhandlung beharrt (Kantonsgericht,\nEinzelrichter im Obligationenrecht, 9. April 2019, BE.2019.7).\n\nSachverhalt:\n\nA. stellte beim Vermittleramt gegen die B. AG ein Schlichtungsgesuch mit dem\nBegehren, es sei festzustellen, \"dass die auf der beiliegenden Mahnungskopie\nbehauptete Forderung der B. AG nicht besteht\". Auf die Vorladung reagierte die B. AG\nmit E-Mail ans Vermittleramt. Sie habe A. mitgeteilt, \"dass wir unsere Forderung\nstornieren\", und ersuche daher darum, die Verhandlung abzusagen. Dazu kam es dann\nallerdings nicht. Vielmehr fand die Verhandlung wie vorgesehen statt. Sie endete damit,\ndass die Vermittlerin das Verfahren sistierte, um weitere rechtliche Abklärungen zu\ntreffen, nach deren Vornahme sie das Verfahren am 24. Januar 2019 wegen\nGegenstandslosigkeit abschrieb, wobei sie die Kosten von Fr. 200.00 den Parteien je\nhälftig auferlegte. Gegen die Kostenauflage zu seinen Lasten erhob A. Beschwerde.\n\nAus den Erwägungen:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.a) Gegenstand des Gesuchs von A. bildete die Forderung der B. AG gemäss\n\"Mahnungskopie\". Sie belief sich auf Fr. 65.00 und setzte sich zusammen aus einem\nKaufpreis von Fr. 1'531.00 abzüglich der erbrachten Zahlung von Fr. 1'484.00 und\nzuzüglich Spesen von Fr. 15.00. Zu Recht unbestritten ist, dass die Vermittlerin das\nSchlichtungsverfahren letztlich als gegenstandslos erledigt abschrieb, nachdem die B.\nAG \"auf die Forderung gegen den Kläger verzichtet\" hatte. Nicht in Frage steht sodann\ndie Kostenauflage an die B. AG im Umfang von Fr. 100.00. Diese Kostenauflage steht\nmit den Kriterien der Kostenverlegung nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO im Einklang, zu\ndenen unter anderen auch gehört, dass derjenige die Kosten eines gerichtlichen,\nwegen Gegenstandslosigkeit abgeschriebenen Verfahrens zu tragen hat, der die\nGegenstandslosigkeit verursacht hat (zu den Kriterien der Kostenverlegung bei\nGegenstandslosigkeit vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches\nZivilprozessrecht, 2. Aufl., N 10.40 4. Spiegelstrich). Fraglich ist, ob sich diese\nKostenauflage \"nach Ermessen\" an A. im Umfang von Fr. 100.00 damit begründen\nlässt, dass, wovon die Vermittlerin ausgeht, er trotz des Verzichts der B. AG an der\nDurchführung der Schlichtungsverhandlung festgehalten und daher zusätzliche\nFr. 100.00 Kosten für diese Verhandlung verursacht habe.\n\nb) Nach Eingang des Schlichtungsgesuchs stellt die Schlichtungsbehörde dieses der\nGegenpartei zu und lädt die Parteien, vorbehaltlich eines hier nicht zur Diskussion\nstehenden, ausnahmsweise durchzuführenden Schriftenwechsels, gleichzeitig zur\nVermittlung vor (Art. 202 Abs. 3 und 4 ZPO). Diese hat innert zwei Monaten nach\nEingang des Gesuchs stattzufinden (Art. 203 Abs. 1 ZPO) und hat zum Zweck, die\nParteien in formloser Verhandlung zu versöhnen, wobei auch ausserhalb des\nVerfahrens liegende Streitfragen einbezogen werden können, wenn dies der Beilegung\ndes Streites dient (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Allein schon angesichts dieser Regelung,\nwelche darauf schliessen lässt, dass nach Eingang eines Schlichtungsgesuchs\ngrundsätzlich eine Verhandlung stattzufinden hat, muss sich A. nicht entgegenhalten\nlassen, dass er auf der Durchführung einer Verhandlung beharrte. Zuzugestehen ist\ndem Vermittleramt, dass ihm seitens der B. AG per E-Mail mitgeteilt worden war, dass\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}