Der Vorrichter verneinte – zusammenfassend – den Eintritt der Verrechnungswirkung in der vorliegenden Konstellation mithin zu Recht. Daran ändert die von der Gesuchsgegnerin geleistete Zahlung über Fr. 274'400.96 nichts. Da bzw. solange sie vom Gesuchsteller nicht als ausreichende Zahlung im Sinne seines Anspruchs auf die Gegenleistung anerkannt wird, ist trotz der Regel, dass auch mit einer bestrittenen Gegenforderung verrechnet werden kann (vgl. Art. 120 Abs. 3 OR), im Vollstreckungsverfahren, in dem keine materiell-rechtlichen Fragen zu beantworten sind, nicht von einer Tilgung des zu vollstreckenden Anspruchs durch Verrechnung auszugehen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8