Für die Verrechnung fehlt es damit letztlich an der Voraussetzung der Fälligkeit der Gegenforderung. In diesem Sinne kann eine Gegenforderung, die Bestandteil eines wesentlich zweiseitigen Vertrages bildet, im Vollstreckungsverfahren der zu vollstreckenden Verpflichtung nur dann verrechnungsweise entgegengehalten werden, wenn anerkannt oder durch Urkunden nachgewiesen ist, dass der Schuldner die ihm aus dem fraglichen Vertrag obliegende Gegenleistung gehörig erbracht oder angeboten hat und dem Gläubiger kein Leistungsverweigerungsrecht gemäss Art. 82 OR zusteht.