zur Erfüllung anhalten will, entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalt oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. Macht, wie hier der Gesuchsteller angesichts des Streits über den Übernahmepreis von seinem so begründeten Leistungsverweigerungsrecht zumindest sinngemäss Gebrauch, führt dies dazu, dass seine Leistung gar nicht fällig ist (BK- Weber, 2. Aufl., Art. 82 OR N 212, mit Hinweisen). Für die Verrechnung fehlt es damit letztlich an der Voraussetzung der Fälligkeit der Gegenforderung.