Diese Liquidität ist aber dann nicht mehr gegeben, wenn dem zu vollstreckenden Anspruch zwar eine gleichartige und insofern verrechenbare Gegenleistung gegenübersteht, diese Gegenleistung aber ihrerseits in einem Austauschverhältnis zu einer weiteren Gegenleistung steht. Letzteres kann – und insofern führt zumindest in der vorliegenden Konstellation, in welcher nicht Geldleistungen, sondern andere Sachleistungen in Frage stehen, dieses Austauschverhältnis in der Tat zu einem Verrechnungsverbot – nicht dadurch «ausgehebelt» werden, dass die gerichtlich verpflichtete Partei ihre Schuld verrechnet. Die Grundlage hierfür findet sich im Rückbehaltungsrecht nach Art.