341 Abs. 3 ZOP verlangt in Bezug auf den Untergang des zu vollstreckenden Anspruchs liquide Verhältnisse. Diese Liquidität ist aber dann nicht mehr gegeben, wenn dem zu vollstreckenden Anspruch zwar eine gleichartige und insofern verrechenbare Gegenleistung gegenübersteht, diese Gegenleistung aber ihrerseits in einem Austauschverhältnis zu einer weiteren Gegenleistung steht.