cc) Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin sind diese Erwägungen des Vorrichters nicht zu beanstanden. Vorab nicht stichhaltig ist, wie hiervor (lit. a) ausgeführt, die Bestreitung der analogen Anwendung von Art. 81 Abs. 1 SchKG. Hinzu kommt, dass sich der Vorrichter bei seiner Argumentation nicht nur auf eine analoge Anwendung der aus Art. 81 Abs. 1 SchKG gezogenen Schlüsse beruft, sondern auch auf die in der Lehre zu Art. 341 Abs. 3 ZPO vertretene Meinung (Jenny, DIKE-Komm- ZPO, Art. 341 N 28 [der allerdings seinerseits auch wieder auf einen Entscheid des Bundesgerichts zu Art. 81 Abs. 1 SchKG verweist]). Diese erweist sich denn auch als durchaus zutreffend. Art. 341 Abs. 3